"Außerdem soll die Straffreiheit künftig nicht mehr eintreten, wenn dem Sünder bei einer der offenbarten Taten ohnehin die Entdeckung droht. Damit verschärften die Koalitionsfraktionen den Entwurf weiter. Die Strafbefreiung soll nur bis zu einer Hinterziehungssumme von 50.000 Euro gelten. Um bei höheren Summen dennoch weiterhin den Anreize zur Selbstanzeige zu schaffen, soll von Strafverfolgung abgesehen werden, wenn neben der Entrichtung von Steuer und Nachzahlungszinsen eine freiwillige Zahlung von 5 Prozent der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer zu Gunsten der Staatskasse geleistet wird.Die Welt fasst diesen Punkt der Gesetzesnovelle so zusammen:
Die Einführung der 50.000-Euro-Grenze orientiert sich an der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach ab diesem Wert die Schwelle zur Steuerhinterziehung in großem Ausmaß überschritten wird."
"Auch einen Strafzins für Großhinterzieher kennt das Gesetz in seiner heutigen Fassung nicht. Zukünftig jedoch müssen alle, die dem Staate in großem Stile Steuern vorenthalten, mit einem Zuschlag rechnen. Wegen seiner sanktionierenden Wirkung ist der Zins verfassungsrechtlich umstritten, wird aber Steuerrealität: Wer mehr als 50 000 Euro nachträglich zu offenbaren hat, muss fünf Prozent auf den zuvor "verkürzten" Steuerbetrag inklusive Zinsen zahlen."Weder der 5%-Zuschlag noch die 50.000 Euro-Grenze waren im Entwurf vor der Anhörung enthalten. Genau solche Ergänzungen hatte TJN angeregt:
"Sofern die strafbefreiende Selbstanzeige fortbesteht, muss man sie zumindest deutlich einschränken bzw. verschärfen. [...]:Eigenlob soll zwar nicht das Credo TJN's werden, aber ein wenig stolz möchten wir uns diesen Erfolg zumindest teilweise ans Revers heften. Der 5%-ige Aufschlag für Großhinterzieher kann als erster und hoffentlich nicht letzter greifbarer deutscher TJN-Erfolg gefeiert werden! Glückwunsch und Dank an Markus Henn und alle, die mitgewirkt haben.
1. Zinszuschläge sollten deutlich höher sein. [...]
2. Die Geldstrafen sollten nur reduziert und nicht ganz aufgehoben werden. Die ist auch in anderen OECD-Ländern der Fall. [...]
3. Die Anwendung der Strafbefreiung sollte beschränkt werden. Für besonders schwere Fälle gemäß § 370 Abs. 3 AO sollte sie ausgeschlossen sein. [...]"
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