Letzte Woche wurde bei der Überarbeitung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche von den Trilog-Verhandlern (EU-Kommission, Rat der EU und EU-Parlament) ein Kompromiss erzielt. Er enthält einige wirkliche Fortschritte wie ein öffentliches Register für die whren Eigentümer/innen von Firmen, was in der letzten Überarbeitung 2015 noch gescheitert war und auch in Deutschland dieses Jahr noch von der Unternehmenslobby abgewehrt wurde. Nicht alle – vor allem vom Paralament – geforderten Maßnahmen kamen durch, unter anderem bleiben Trusts nur bei "berechtigtem Interesse" zugänglich und selbst schwerwiegende Steuerhinterziehung muss weiterhin – wie in Deutschland – nicht Vortat für Geldwäsche sein.
Wie viel mit dem Ergebnis erreicht werden kann, wird man sehen müssen. Ein kundiger US-Kollege kommentierte das Ergebnis pessimistisch mit "No serious haven industry enabler is losing even 1 minute of sleep over this." Vor allem seien die Sanktionen noch immer viel zu schwach, schrieb er.
Zeitplan, Erfolge und Misserfolge hat jedenfalls Sven Giegold (MEP, Grüne) in gewohnt akkurater Weise zusammengestellt:
Zeitplan
• Veröffentlichung im Amtsblatt der EU: voraussichtlich Mitte 2018
• Inkrafttreten der geänderten Richtlinie: Ende 2019 (18 Monate nach Veröffentlichung)
• Öffnung der nationalen Register der Eigentümer von Unternehmen für die Öffentlichkeit: Ende 2019 (18 Monate nach Veröffentlichung)
• Öffnung der nationalen Register der Eigentümer von Trusts für Personen mit einem berechtigten Interesse: Anfang 2020 (20 Monate nach Veröffentlichung)
• Einrichtung nationaler Register für Bankkonten: Mitte 2020 (26 Monate nach Veröffentlichung)
• Vernetzung der nationalen Register: Anfang 2021 (32 Monate nach Veröffentlichung)
Gewonnen
Vorschläge der Kommission und des Parlaments, die Teil des Kompromisses mit dem Rat sind, darunter viele grüne Vorschläge:
• Öffentlicher Zugang zu nationalen Registern der wirtschaftlich Berechtigten von in der EU tätigen Unternehmen einschließlich einer späteren Vernetzung der nationalen Register
• Zugang zu nationalen Registern der wirtschaftlich Berechtigten von in der EU tätigen Trusts, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt (wird etwa bei NGOs und investigativen Journalisten als gegeben betrachtet), einschließlich einer späteren Vernetzung der nationalen Register
• Sofern der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte eines Unternehmens nicht ermittelt werden kann und stattdessen nur der Geschäftsführer bekannt ist, muss dies im Unternehmensregister kenntlich gemacht werden
• Einrichtung nationaler Register für Bankkonten und Schließfächer, einschließlich einer späteren Vernetzung der nationalen Register
• Behörden müssen Zugang zu Informationen über Eigentümer von Immobilien haben und die Kommission bewertet bis Ende 2020, ob die nationalen Informationssysteme (Register oder Datenabfragesysteme) verbunden werden sollten
• Schärfung der Kriterien für die Bestimmung von Drittländern mit einem erhöhten Geldwäscherisiko (Vorhandensein von Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten, Möglichkeit von Sanktionen gegen Verletzungen von Geldwäscheregeln sowie Verpflichtung zweifelhafte Transaktionen zu melden)
• Ausweitung des Kreises der Verpflichteten der Geldwäscherichtlinie auf jegliche Form von Steuerberatungsleistungen, Mietmakler, Freeports, Kunsthändler, Anbieter elektronischer Geldbörsen und Wechselstuben virtueller Währungen
• Berufsgruppen, die sich selbst überwachen, müssen Bericht erstatten über erhaltene Verdachtsmeldungen, an die Geldwäschestelle weitergegebene Verdachtsmeldungen, Verletzungen der Geldwäscherichtlinie und verhängte Sanktionen (line 278)
• Erleichterung der Zusammenarbeit der nationalen Geldwäschebehörden sowie Einbeziehung von Bankenaufseher in den Informationsaustausch
• Schutz von Hinweisgebern, die Geldwäsche melden, vor Benachteiligungen am Arbeitsplatz sowie Schutz ihrer Identität
• Ausweitung der Berichtspflichten der nationalen Geldwäschebehörden (Informationen über den Austausch von Informationen mit Behörden anderer Länder, Anzahl der Vor-Ort-Besuche, der identifizierten Gesetzesverstöße und der verhängten Sanktionen)
• Bericht der Kommission zu Maßnahmen der Mitgliedstaaten bezüglich vorgebrachter Beschwerden über die Nichteinhaltung der Geldwäscheregeln
• Bericht der Kommission über die Notwendigkeit von Kompetenzen der Kommission, die Durchführung der Geldwäscherichtlinie in den Mitgliedstaaten zu überprüfen
• Bericht der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mögliche Verbesserungen der Zusammenarbeit
• Bericht der Kommission über die Notwendigkeit und Möglichkeit, in der EU Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen und Trusts aus Drittstaaten zu sammeln
• Veröffentlichung der supranationalen Risikoberichte der Kommission und einer Zusammenfassung der nationalen Risikoberichte der Mitgliedstaaten
• Personen aus Drittstaaten, die sich gegen Entgelt um die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates bemühen, müssen gemäß der Geldwäscherichtlinie identifiziert werden
• Absenkung der Schwelle zur Verpflichtung auf Kundenidentifizierung bei elektronischen Prepaid-Karten
• Weiterhin Gleichbehandlung europäischer politisch exponierter Personen (PEPs) mit PEPs aus Drittstaaten bei der Anwendung erweiterter Sorgfaltspflichten im Rahmen der Kundenidentifizierung (inklusive Überprüfung der Mittelherkunft und fortlaufender Überwachung). Die deutschen Wünsche nach Sonderregelungen für nationale PEPs werden lediglich bei einer erneuten Überarbeitung der Richtlinie erwogen.
Verloren
Am Widerstand der Mitgliedstaaten gescheiterte Vorschläge des Parlaments:
• Freier Zugang zu Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten von Trusts, ohne ein berechtigtes Interesse nachweisen zu müssen
• Registrierung von Unternehmen und Trusts aus Drittstaaten
• Abbruch von Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen, bei denen nicht die echten Eigentümer bekannt sind, sondern nur die Scheindirektoren (“Strohmänner”)
• Regelmäßige Vor-Ort-Überprüfungen der Mitgliedstaaten durch die Kommission
• Unabhängige Aufsicht über sich selbst regulierende Berufsgruppen wie Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer (stattdessen nur “angemessene und objektive Aufsicht”)
• Sanktionen auch schon bei einfachen und nicht erst bei ernsthaften und wiederholten Verstößen
• Vorhalten von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Lebensversicherungen und Finanzinstrumenten
• Einrichtung einer europäischen Anti-Geldwäschebehörde
• Nachhalten der Empfehlungen der Kommission aus der supranationalen Bewertung der Geldwäscherisiken in den Mitgliedstaaten
• Steuervergehen sollten als Vortat zu Geldwäsche gelten, unabhängig von der Sanktionierung im jeweiligen Mitgliedstaat